Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir werden ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen tätig und widersprechen anders lautenden Bedingungen.

Die APST service&trading (im folgenden APST genannt) ist ein Handelsunternehmen mit einem angeschlossenem Dienstleistungsbüro und verkauft Maschinen, Geräte und Verbrauchsgüter für die Kabeltechnik, Elektrotechnik und Elektronikfertigung an Unternehmen i.S.d. §14 BGB (im folgenden Besteller genannt). Das Dienstleistungsbüro beinhaltet nachstehende Schwerpunkte:

  • Dokumentenservice
  • Mediendesign
  • Entwicklung und Konstruktion

Unsere Dienstleistungen beinhalten im Einzelnen das Erarbeiten von innovativen, maßgeschneiderten Design- bzw. Werbekonzepten – Erstellung und Bearbeitung von Produktkatalogen, Anleitungen, Demofilmen usw. – sowie Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten zur Produktanpassung für unsere Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt). Beauftragte Projekte besorgt unser Dienstleistungsbüro nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet APST dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

§ 1    Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von §310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers oder Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte oder Aufträge mit dem Besteller bzw. dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Der Kunde erklärt sich beim Erstauftrag damit einverstanden, dass diese AGB auch für Folgeaufträge gelten sollen, ohne dass eine erneute Bezugnahme erforderlich ist. Ergänzende Regelungen bedürfen im Einzelfall der Schriftform.

§ 2    Angebot und Vertragsabschluss
(1) Sofern eine Bestellung durch den Besteller als Angebot gemäß §145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Aufträge an das Dienstleistungsbüro durch den Auftraggeber müssen in schriftlicher Form als Fax oder per E-Mail vorliegen. Projektgrundlage für Design-, Medien- und Dokumentenarbeiten sowie Vertragsbestandteile dieser Werke ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden an APST auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden APST mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt APST über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht. Spätestens jedoch ab Zugang von Vorlagen oder Daten durch den Kunden zur Projektarbeit bei APST, ist der Vertrag rechtsgültig und für beide Seiten bindend. Bei einem Vertragsrücktritt vor Fertigstellung ist APST berechtigt alle bis dahin entstandenen Kosten und Aufwendungen im vollem Umfang dem Auftraggeber in Rechnung zustellen. Alle bis dahin erstellten Werke sind soweit möglich dem Auftraggeber auszuhändigen.

§ 3    Überlassene Unterlagen
(1) Der Kunde stellt APST alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von APST sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben oder gelöscht. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit APST erteilen.
(2) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden (Besteller bzw. Auftraggeber) überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von §2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Falls diese Unterlagen elektronisch per E-Mail zur Verfügung gestellt wurden, sind die Daten unverzüglich dauerhaft zu löschen.
(3) Bei Auftragserteilung an unser Dienstleistungsbüro ist mit allen Auftragsgegenständen (Daten und Unterlagen) wie oben beschrieben zu verfahren, falls der Auftraggeber die Verwertungsrechte nicht besitzt bzw. noch nicht von uns erworben hat. Die Verwertungsrechte für die von APST entwickelten Ideen, Konzepte, geistigen Werke, Muster, Modelle oder anderweitig dem Schutz des Urheberrechts unterliegenden Sachen verbleiben solange in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis von APST, bis der Kunde den Rechnungsbetrag vollständig bezahlt hat. Der Auftraggeber erhält somit erst mit der vollständigen Bezahlung die Nutzungsrechte für die erstellten Objekte.

§ 4    Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Rechnungsbetrags hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis der Ware oder der Preis für erbrachte Dienstleistung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Fertigstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über aktuell geltenden Basiszinssatz berechnet.

(4) Für Schuldverhältnisse aus Handelsgeschäften, die ab dem 29.07.2014 entstanden sind, haben wir gemäß BGB § 288 (5) Anspruch auf eine zusätzliche Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR pro Schuldvorgang.
(5) Wenn keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(6) Unser Dienstleistungsbüro behält sich bei Auftragserteilung grundsätzlich Vorkasse zum Beginn der Arbeiten, z.B. bei Designerstellung usw., vor. Besteht APST vor Tätigkeitsbeginn auf Vorkasse und erfolgt keine fristgerechte Zahlung, kann für eine termingerechte Vertragsdurchführung kein Gewähr übernommen werden. Bei verspätetem Zahlungseingang bemüht sich APST ausschließlich auf Kulanzbasis die Leistung noch zum Termin zu erbringen, ist aber ansonsten von der Leistung frei. Auf den Zusammenhang zwischen Zahlungseingang und den Erhalt der Nutzungsrechte nach §3 dieser AGB wird ausdrücklich hingewiesen.
(7) Zusatzleistungen unseres Dienstleistungsbüro resultierend aus unvorhersehbarem
Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

(8) Der Versand von Rechnung(en) zu den unsererseits erbrachten Lieferung(en)/Leistung(en) erfolgt ausschließlich in elektronischer Form. Ein Versand der Rechnung(en) über den Postweg, in Papierform, ist gegen eine Bearbeitungsgebühr von derzeit 1,50 EUR (DE) bzw. 2,30 EUR (EU/EFTA) auf Anfrage möglich. Die Bearbeitungsgebühr ist nicht skontierbar.

§ 5    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6    Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/Auftraggebers voraus. Dieses sind insbesondere bei Fertigung nach Muster die fristgerechte Bereitstellung der Muster in verwendbarer Qualität. Bei Auftragserteilung an unser Dienstleistungsbüro müssen alle benötigten Unterlagen diesem rechtzeitig zu Beginn des Projekts vorliegen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, verlängert sich die Abgabefrist des Projekts mindestens um diese kundenseitig geschuldete Verzugszeit. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche nach 14 Tagen Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(5) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferbedingungen wesentlich erschweren und unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen und Fabrikationsstörungen im Produktionsbereich, Verzögerung oder Unmöglichkeit der Herstellung infolge unvermeidbaren Rohstoffmangels - und sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Ebenso berechtigen Ereignisse höherer Gewalt APST, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen uns resultiert daraus nicht, gleichgültig ob der Kunde Besteller oder Auftraggeber ist. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

§ 7    Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8    Eigentumsvorbehalt und Urheber-/Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von APST im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten und Werke. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei APST.
(2) Die Auftragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises und aller Nebenforderungen Eigentum von APST. Bei Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber im voraus sämtliche Ansprüche gegen den Dritten an APST erfüllungshalber ab, wobei jedoch der Auftraggeber weiterhin als Gesamtschuldner für den vereinbarten Preis haftet.
(3) Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(4) APST darf die von ihr entwickelten Werke angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen APST und dem Kunde ausgeschlossen werden.
(5) Die Arbeiten von APST dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht APST vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von APST. Über den Umfang der Nutzung steht APST ein Auskunftsanspruch zu.
(6) Überlässt der Auftraggeber Reproduktionsmaterial oder sonstige Design-, Bild-, Film- oder Tonvorlagen, so erklärt und garantiert er mit der Zurverfügungstellung des Materials, dass er in Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen Urheberrechten nutzungsberechtigt ist. Andernfalls haftet der Kunde für die Verletzung von Urheberrechten Dritter und stellt die APST von Drittansprüchen aus der Urheberrechtsverletzung frei.
(7) Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte sowie etwaige Patentrechte an Werken resultierend aus  Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten im Rahmen einer Produktanpassung verbleiben bei APST. Der Kunde erwirbt keinerlei Rechte, es sei denn, dass abweichende Bestimmungen ausdrücklich schriftlich festgelegt wurden.
(8) Wir behalten uns bei Kaufverträgen das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen, Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(9) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

§ 9    Aufbewahrungspflichten und -fristen
Mit Ablieferung und Abnahme des Projektes enden grundsätzlich auch die Aufbewahrungspflichten sämtlicher Werke usw. der APST. Insbesondere kann APST keine Speicherkapazitäten über das zeitlich notwendige Maß der Projektbearbeitung reservieren. Die Originalverwahrung inkl. der Sicherungskopien aller Projektbestandteile obliegt nach Projektabschluss dem Auftraggeber.
Werden fertiggestellte Werke aus dem Kunden-Bereich unserer Webseite nicht binnen 8 Tagen abgeholt, sind wir dazu berechtigt diese unwiderruflich zu löschen, es sei denn es wurde ausdrücklich eine abweichende Frist schriftlich vereinbart. Das Dienstleistungsbüro von APST haftet für Datenverluste und alle direkt oder indirekt daraus resultierende Schäden nicht, wenn der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommt.

§ 10    Geheimhaltungspflicht von APST
APST ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden – gleichgültig ob Besteller oder Auftraggeber – erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

§ 11    Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff-Herstellerregress / Beanstandungen
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sämtliche Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §§ 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach erfolgter Abnahme der Ware durch den gewerblichen Kunden, sofern APST nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme von den Mängeln in Kenntnis gesetzt wird.
(2) Sofern keine gegenteiligen Gewährleistungsfrist schriftlich vereinbart sind, verjähren etwaige Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Bei Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist wie beim Kaufvertrag 12 Monate. Es besteht keine Gewährleistung, sei sie ausdrücklich oder stillschweigend, für alle schöpferischen Werke, für kundenspezifischen Dokumente und für Medien aller Art. Der Kunde ist verpflichtet bei Abgabe diese auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Inhalt zu prüfen (siehe Punkt 8). Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte es sich beim Verkauf um gebrauchte Güter handeln, wird die Sachmängelhaftung ganz ausgeschlossen. Die Kaufsache wurde vom Besteller gekauft, wie gesehen bzw. wie von APST beschrieben und dokumentiert, und es besteht keine Gewährleistung.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. dass mindestens zwei Versuche zur Nachbesserung fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ebenso erlischt die Gewährleistung, sollten die Mängel beim Kunden durch unsachgemäße Behandlung, Fahrlässigkeit, nicht für die Ware geeignete Witterungs- oder Temperatureinflüsse, rohe Gewalt, Inanspruchnahme über Gebühr oder nicht für die Ware vorgesehene Verwendung entstanden sein.
(6) Gewährleistungsarbeiten werden stets als Bring-in-Service erbracht. Besondere Vereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Insoweit der Einzelvertrag bzw. Generalvertrag die
gelieferte Ware mit einschließt, gilt bei Wartungsverträgen: Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch und wurde im Wartungsvertrag entsprechend vereinbart.
(7) Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Der Auftraggeber kann den Vergütungsanspruch des Dienstleistungsbüro von APST nicht dadurch unterlaufen, dass er sich der Abnahme des Werkes entzieht. Daher gilt:
Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe der Projektergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelung nicht. Sie sind von beiden Seiten rechtzeitig anzukündigen. Als rechtzeitig gilt eine Vorlaufzeit von zwei Wochen.
(9) Wünscht der Auftraggeber gestalterische Änderungen nach Werksablieferung, die auf keiner handwerklichen Mängelrüge der kundenseitigen Vorgaben beruhen, sondern die einem veränderten gestalterischen Empfinden des Kunden entspringen, so bemüht sich APST diese Abänderungswünsche auch nachträglich noch zu berücksichtigen. Es werden in diesem Fall die Mehrkosten der Änderungen grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet. Fremdkosten für eine Ersatzproduktion müssen dabei grundsätzlich an den Kunden weitergegeben werden. Expresszuschläge bleiben vorbehalten.

§ 12    Verwertungsgesellschaften
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von APST verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese an APST gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

§ 13    Leistungen Dritter
Von APST eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der APST. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von APST eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 6 Monate ohne Mitwirkung von APST weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen. Eine hiervon abweichende Bestimmung ist immer in Schriftform notwendig und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von APST.

§ 14    Sonstiges und Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Nürnberg, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.